Abwasserabgabe verrechnen?
BVerwG, Urteil vom 18.02.2010, Az.: 7 C 11.09
Tenor: Eine Verrechnung der Abwasserabgabe ist auch dann gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG vollständig ausgeschlossen, wenn wegen Nichteinhaltung des Überwachungswertes eine Abgabe für einen Schadstoff zu entrichten ist, bei dem zunächst gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG eine Bewertung der Schädlichkeit entfallen war.
Kommentar: Gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG ist eine Verrechnung von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe nicht möglich „für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe“. § 4 Abs. 4 AbwAG regelt nicht nur die Erhöhung der Schadeinheiten, sondern bestimmt auch, dass bei Nichteinhaltung des Überwachungswerts nicht allein der Bescheidwert für die Ermittlung der Abgabe heranzuziehen ist, sondern auch der Wert der tatsächlichen Einleitung. Bei der Berechnung der aufgrund von § 4 Abs. 4 AbwAG vorzunehmenden Erhöhung der Abwasserabgabe im Einzelfall sind auch die übrigen einschlägigen Bestimmungen des Abwasserabgabengesetzes zu beachten. Hierbei ist nicht nur die Abgabe für die über den Sockelbetrag hinausgehende Zahl der Schadeinheiten anzusetzen, sondern auch eine Abgabe für den Sockelbetrag selbst.
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