BGH, Urteil vom 17.11.2010, Az.: VIII ZR 112/ 10: Abrechnung der Betriebskosten
Tenor: Im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung dürfen die Messwerte eines nicht geeichten Wasserzählers verwendet werden, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die angezeigten Werte zutreffend sind.
Kommentar: Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung kommt es allein darauf an, dass der tatsächliche Verbrauch zutreffend wiedergegeben wird. Beruhen die in der Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch wiedergeben. Zwar kommen die von einem nicht geeichten Messgerät abgelesenen Werte dieser Vermutung der Richtigkeit nicht zu. In diesem Fall muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass die abgelesenen Werte zutreffend sind. Gelingt ihm dieser Nachweis, steht einer Verwendung der Messwerte nichts im Wege. Dieser Nachweis kann z.B. durch die Vorlage einer Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle geführt werden, aus der hervorgeht, dass die Messtoleranzgrenzen eingehalten werden.
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