BVerfG, Beschluss vom 20. 1. 2010, Az.: 1 BvR 1801/ 07

24/02/2011

Entnahmegebühr für Wasser

Tenor: Die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr gem. §§ 47 ff. NdsWassG (hier: für die Entnahme von Kühlwasser für Atomkraftwerke) ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach mit dem Grundgesetz vereinbar.

Kommentar: Die zentrale verfassungsrechtliche Zulässigkeitsanforderung an nichtsteuerliche Abgaben, eine besondere sachliche Rechtfertigung, die den bloßen Einnahmeerzielungszweck ersetzt oder ergänzt, gilt bei Gebühren auch im Hinblick auf deren Höhe. Die Wasserentnahmegebühr ist durch die Gebührenzwecke der Vorteilsabschöpfung und der Verhaltenslenkung auch der Höhe nach gerechtfertigt. Diese Zwecke haben in der tatbestandlichen Ausgestaltung der Norm und den Gesetzesmaterialien erkennbar ihren Niederschlag gefunden. Die Wasserentnahmegebühr steht auch der Höhe nach mit dem Zweck der Vorteilsabschöpfung im Einklang. Das Wasserentnahmeentgelt hat den Charakter einer Vorteilsabschöpfungsabgabe im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsregelung. Knappe natürliche Ressourcen wie das Wasser sind Güter der Allgemeinheit. Wird Einzelnen die Nutzung einer solchen, der Bewirtschaftung unterliegenden Ressource eröffnet, wird ihnen die Teilhabe an einem Gut der Allgemeinheit verschafft. Sie erhalten einen Sondervorteil, für den sie im Gegenzug eine Wasserentnahmegebühr zu entrichten haben.

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Anwaltskanzlei Dr. RADEMACHER, Bonn

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