OVG NRW, Beschluss vom 27. 7. 2010, Az.: 9 A 2967/08

24/02/2011

Definition für Grundwasser

Tenor:Im Bereich des nordrhein-westfälischen Wasserentnahmeentgeltgesetzes ist von dem für das Wasserhaushaltsgesetz gültigen Grundwasserbegriff auszugehen.

Geht das Wasserhaushaltsgesetz allein von den Alternativen „oberirdisches Gewässer“ oder „Grundwasser“ aus, so ergibt sich daraus, dass mit dem Verlassen eines oberirdischen Gewässers und dem Eintritt in das Erdreich Wasser zu Grundwasser wird, da das Gesetz etwas Drittes nicht vorsieht.

Kommentar:Das nordrhein-westfälische Wasserentnahmeentgeltgesetz (WasEG) hat keine Definition des Begriffs Grundwasser. Da es jedoch an mehreren Stellen auf das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verweist, ist auch von dessen Definition von Grundwasser auszugehen. Gem. § 3 Nr. 3 WHG ist Grundwasser das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht. Das WHG kennt keine andere Wassereigenschaft in einem Stadium zwischen oberirdischem Gewässer und Grundwasser, sodass nach dem o.g. Beschluss des OVG NRW richtigerweise Wasser sofort zum Grundwasser wird, sobald es das oberirdische Gewässer verlässt.

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