Verhältnismäßigkeit von Anschlusskosten

06/12/2010

OVG NRW, Beschluss vom 25. 1. 2010, Az.: 15 B 1765/09

Tenor: Anschlusskosten in Höhe von 25.000 € je Wohnhaus für den Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal sind zumutbar.

In diesem Zusammenhang bleiben die Investitionskosten für die ehemalige Kleinkläranlage unberücksichtigt.

Kommentar: Der mit der Errichtung der Kleinkläranlage verfolgte Zweck besteht meistens darin, die vorzeitige Bebaubarkeit eines Grundstücks herbeizuführen, wenn in diesem Zeitpunkt kein öffentlicher Abwasserkanal der Gemeinde vor dem Grundstück liegt. In die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Anschlusskosten muss daher auch eine Interessensabwägung einfließen, d.h. die Vorteile des Bauherrn aus der zügigen Bebaubarkeit des Grundstücks müssen ebenfalls mit in die Bewertung einfließen.

KONTAKT

Dr. Nicole Denise RADEMACHER

Anwaltskanzlei Dr. Rademacher, Bonn

Tel.: 0228/616218

E-Mail: rechtsanwaltrademacher@yahoo.de

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